Bundesverfassungsgericht Jodlt …
Das Bundesverfassungsgericht hat Recht gesprochen. In der Sache mit dem Ehrenkreuz auf der deutschen Fraueninsel im Chiemsee, das da seit 1956 den Nazi-General und Massenmörder Jodl ehrt. Der wurde bekanntlich als Hauptkriegsverbrecher verurteilt, hingerichtet und seine Asche in einen Zufluss der Isar geschüttet, damit kein Pilgerort für Nazis entsteht.
Gegen dieses Ehrenkreuz gab es Petitionen, die ohne Wirkung blieben und Kunstaktionen, die von deutschen Gerichten als Straftaten und Sachbeschädigung be- und verurteilt wurden.
Der Künstler K. wurde zu Zahlungen von 12.000 € verurteilt.
Das ist existenzbedrohend und eine drastische Einschränkung der Kunstfreiheit.
Die Richter am BVG verdienen so gut, dass sie 12.000 € als nicht sehr viel Geld ansehen und keine Einschränkung der Kunstfreiheit „substanziiert“ erkennen mögen.
Das Hohe Gericht zu Karlsruhe ist nicht in der Lage, den Unterschied zwischen einem Grab und einem Scheingrab, einem Epitaph und einem Kenotaph, einem Grabstein und einem Ehrenkreuz zu erkennen. Diese Unterscheidung wäre eigentlich keine großartige geistige Leistung. Aber sie ist entscheidend für eine sachliche Entscheidung darüber, ob das Eigentum an einem Ehrenkreuz für den Kriegsverbrecher Jodl auf einem Friedhof, wo er nicht begraben ist, eine höher zu schützendes Grundrecht ist als die Freiheit der Kunst.
Stellt sich da evtl. die Frage, ob das Gericht bloß zu blöde dafür ist oder bewusst nicht will?
Gehören die Richter der 2. Kammer des BVG zum JSV (JodlSchutzVerein)?
Das hohe ODL-Gericht, hat entschieden, dass es lieber nicht über eine Verfassungsbeschwerde entscheiden will. Das Gericht hat dann aber doch entschieden, dass durch das Anbringen des Wortes Kriegsverbrecher und einer symbolischen Blutspur „die Nutzbarkeit des Grabsteins in eben dieser Funktion … stark beeinträchtigt“ und dass der „Eigentumseingriff durch Beeinträchtigung der Sachsubstanz von hoher Intensität“ sei.
Das Gericht tanzt weidlich um die heilig-goldene Kuh des schützenswerten privaten Eigentums herum. Wie das private Eigentum am öffentlichen EhrenKreuz für den Hitler-General und Massenmörder Jodl „zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“ (GG Art 14,2) kann, erklären die Richter nicht. Vielleicht geht das gar nicht?
Dagegen kann das hohe Gericht oberlehrerhaft und zensurierend bestimmen, was nötig gewesen wäre, um die Kunstaktion als Kunstaktion zu erkennen. Ein Kunstwerk müsste ihm nach völlig „interpretationsoffen“ sein und dürfe auf gar keinen Fall eine „abgeschlossene Aussage“ enthalten. Das oberste Jodl-Gericht vermisst „eine freie schöpferische Gestaltung … in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht würde“. Spricht da der enghirnige Kunstscheinverstand juristischer Spießer gegen Manet, George Grosz, Käthe Kollwitz u.a. ?
Wen wundert es da noch, dass das Hohe Gericht in seinen Auslassungen im Unterschied zum verurteilten Künstler und vielen anderen kein „Missfallen“ an der steinernen Ehrung des Hauptkriegsverbrechers Jodl bekundet und keinen Missstand erkennen mag.
Der Künstler und sein Rechtsanwalt haben der 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts eine Gegendarstellung zukommen lassen – in der gemäßigt optimistischen Hoffnung auf Einsicht.
(ODL entstand durch Entfernung eines „J“ in einer Kunstaktion und ist der süddt. Begriff für Jauche)
Carl Blauhorn